Stuttgart 21 sag Nein zum JA – BGH sagt auch JA

Pünktlich zum Volksentscheid in Baden Württemberg hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit dem Bahnhofsbau in Stuttgart. Vielleicht in Vorwegnahme des am Sonntag zu erwartenden Ergebnisses hat er seinen urheberrechtlichen Segen zu diesem Projekt gegeben.

Gestritten haben sich die Erben des Architekten und die Deutsche Bahn AG. Die Erben als Kläger wollten den bereits abgerissen Teil des Stuttgarter Hbf wieder aufbauen lassen und den Südflügel vor dem Abriss bewahren. In den vorherigen Instanzen hatte sie jedoch verloren, so hatte das OLG Stuttgart noch ausgeführt:

„Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastrukt…

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Themen: Bgh , Stuttgart , Olg Stuttgart , Hauptbahnhof , Deutsche Bahn , Deutsche Bahn AG , Stuttgart 21 , Urheberecht , Architekten
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://blog.f-200.com.

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