Stuttgart 21 – und was Personalräte damit zu tun haben

In diesem besonderen Fall hätten sie zumindest etwas damit zu tun haben sollen. Es ging um die Frage, ob den Beschäftigten der Stadt Stuttgart „einfach so“ das Tragen von Buttons pro oder kontra Stuttgart 21 verboten werden kann. Nein, entschied im letzten Jahr das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 08.11.2011, PL 22 K 4873/10). „Einfach so“ verletzt das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Stadt.

Der frühere Verwaltungsbürgermeister Klaus-Peter Murawski hatte im September 2010 ein Rundschreiben erlassen. Es enthielt Anweisungen zur Teilnahme von Mitarbeitern an Veranstaltungen, Demonstrationen und zum Verhalten an der Dienststelle. Auch war in dem Rundschreiben folgende Aussage enthalten: “Daher ist beispielsweise auch das Tragen von Buttons, Aufklebern pro oder kontra Stuttgart 21 … am Arbeitsplatz nicht erlaubt“. Der Gesamtpersonalrat ist vor dem Festlegen dieser Anordnung nicht mit einbezogen worden. Ein Fehler – so die Richter in Stuttgart. Denn: Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen …

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Themen: Verbot , Lehrer , Ines , Stuttgart 21 , Rundschreiben , Personalrat , Mitbestimmung , Button

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://blog.betriebsrat.de.

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