Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer
am 11.04.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/
Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 in dem Verfahren 9 AZR 229/05 mit der Darlegungslast des schwerbehinderten Arbeitnehmers, der eine stufenweise Wiedereingliederung begehrt, befasst.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt:
[…]
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er entfällt, wenn er krankheitsbedingt nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Eine “Teilarbeitsunfähigkeit” ist dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt; der Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272). Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung oft in der Lage ist, unter geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr des Arbeitnehmers in das aktive Erwerbsleben im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien erleichtern kann. Krankenkassen (§ 74 SGB V) und die sonstigen Sozialversicherungsträger (§ 28 SGB IX) fördern deshalb die sog. stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben. Während der beruflichen Rehabilitation erhält der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Maßnahme wegen der vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Entgeltansprüche entstehen nicht (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272; LSG NRW 28. März 2006 - L 1 AL 8/06 - juris).
2. Im Schwerbehindertenrecht schließt die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen Beschäftigungsanspruch nicht aus.
a) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB …
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