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StudiVZ: Wie sich Grundschulen gegen Guerilla-Marketing wehren können

am 24.04.2007 von http://www.unfehlbar.net

Ja dürfen die das denn?
Die StudiVZ Ltd. schickt in Nacht-und-Nebel-Aktionen seine Helfer aus, um Schulen mit hunderten kleiner Zettelchen zu plakatieren und Schulhöfe mit Werbelogos zu besprühen.
Vor der Holtzbrinck-Übernahme war StudiVZ schon regelmäßig mit Skandalen aufgefallen. Doch die Datenschutz-Eskapaden und die moralischen Verfehlungen bestimmter Gründungsmitglieder waren damals alles andere als beabsichtigt.
Wie auch immer — die Marketingabteilung von StudiVZ scheint Gefallen gefunden zu haben am Motto “Auffallen durch Provokation”. Und — das muss man ihnen lassen — es gelingt ihnen auch promt.
“Guerilla-Marketing” heißt das so innovativ und avantgardistisch klingende Zauberwort. Das heißt auf deutsch: Brich alle Werbekonventionen und bewege dich an der Grenze zur Strafbarkeit. So nah wie möglich, und so entfernt wie nötig.
Und in der Tat — strafrechtlich ist dürfte StudiVZ glimpflich davonkommen: Das Bekleben von Schulen mit Post-It-Zetteln ist keine Sachbeschädigung. Und auch das Besprühen von Schulhöfen mit Werbebotschaften ist nicht nach § 303 Abs. 2 StGB (”Graffitiparagraph”) strafbar, solange die Farbe nur vorübergehend hält.
Strafbar machen sich die Marketingaktivisten nur dann, wenn sie bei ihrer Aktion ein Schulgelände betreten, das z.B. durch einen Zaun umschlossen ist. In diesem Fall kann die Schule Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) stellen.
Was den betroffenen Schulen sonst bleibt, ist der Zivilrechtsweg.
Unterlassungsansprüche dürften sich nicht durchsetzen lassen, weil StudiVZ argumentieren kann, dass die Aktion einmalig war und es also in der Zukunft nichts zu unterlassen gebe.
Für die Reinigungskosten allerdings haften StudiVZ …

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