Vz.de: StudiVZ erwirkt einstweilige Verfügung gegen B-VZ.de
IT-Recht Blog | 8. November 2008 — Wie ich Mitte August berichtet hatte, erwirkte das Studentennetzwerk StudiVZ erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen da…
Erst Anfang August berichtete ich darüber, dass dem Holtzbrinck Verlag in einem ersten Urteil mit Entscheidungsgründen die Buchstabenkombination “VZ” zustehe. Wie jetzt heise online bekannt wurde, erwirkte StudiVZ gegen die Betreiber des Anlegerportals BörseVZ vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Folge dieser Verfügung ist, dass die Betreiber den Namen “BörseVZ” für’s Erste nicht im geschäftlichen Verkehr verwenden dürfen - daher sind diese gezwungen geesen, kurzfristig auf die Domain B-VZ.de umzuziehen.
Mit der Verfügung habe man gerechnet, sagt Betreiber Ralf Müller. Er werde jetzt Widerspruch einlegen und wolle die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren klären lassen. Müller bekräftigte seine Aussage, die Angelegenheit notfalls bis zum Bundesgerichtshof durchzufechten. “Wir geben nicht so schnell klein bei”. (via)
So heißt es weiter bei heise online:
In der Abmahnung erhob StudiVZ aufgrund der “außergewöhnlichen hohen Bekanntheit” seiner Social Networks in der Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen darüber hinaus Anspruch auf den “Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen [...], die nach dem Prinzip ‘Interesse/Interessengruppe + VZ’ gebildet werden”.
Es ist also abzuwarten, ob StudiVZ nun auch gegen B-VZ vorgehen wird, da diese Domain ja nicht in ihr “Beuteschema” à la “Intersse + VZ” passt. Außerdem dürften die Ziel- und Altersgruppen der beiden Social Networks völlig unterschiedlich sein. Inwieweit dies relevant ist, hat der Richter im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 23. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.
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