Studienplatzvergabe wegen überlanger Wartezeiten verfassungswidrig

Die Stiftung für Hochschulzulassung – früher ZVS – ist vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.

Im hier vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall müssen je ein Studienbewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zugelassen werden. Alle Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten. Das Verwaltungsgericht sah nun vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten und sprach den Antragstellern vorläufig einen Studienplatz (in München, Hannover, Marburg und Kiel) zu. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt werde. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.

Ca. 40% der Studienplätze in den Studiengängen Tier- und Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten Wartezeit vergeben. Die Antragsteller erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen.

Nach der Auffassung des Gerichts, führt das zur Zeit anzuwendende Auswahlverfahren in der Praxis insgesamt dazu, dass Bewerber, deren Abiturnote nicht überdurchschnittlich gut ist, ohne erhebliche Wartezeiten keine Chance auf Zulassung zum Studium in einem der beiden Studiengänge haben. In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der angesammelten Wartezeit als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls die Abiturnote maßgeblich. An dieser Auswahlgrenze sind die Antragsteller gescheitert. Für Bewerber, die wegen ihrer schwächeren Abiturnote trotz einer Wartezeit von zwölf Halbjahren zum Wintersemester 2011/2012 nicht ausgewählt worden sind, wird die Wartezeit im Fach Tiermedizin (wegen der Zulassung ausschließlich zum Win…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Berlin , Hannover , Zvs , Studienplatz , Numerus Clausus , Marburg , Verwaltungsgericht Gelsenkirchen , Wartezeit , Zulassungsverfahren , Stiftung Für Hochschulzulassung , Studienbewerber , Studienplatzvergabe
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 5. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Studienplatzvergabe und Wartezeit in der Humanmedizin

Rechtslupe | 10. November 2011 — Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die v…

Auswahl nach Abiturnote rechtmäßig

JURAAA!DE | 25. Januar 2006 — Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (”That website is soo ‘99!”) ist die derzeitige Vergabepraxis der Uni Münster fü…

Studienplatzbewerbung nur mit Abi

Rechtslupe | 10. Mai 2011 — Die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung – der früheren „ZVS“ – ist nur mit Nachweis der H…

Universitäre Studentenauswahl

Sartorienfelder | 25. Januar 2006 — Hendrik weist heute bei Juraaa! auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster hin. Danach ist es von Rechts wegen nicht zu be…

BA Zivildienst B-sch: Der Zivildienst und die Aufnahme des Medizinstudiums

Rechtslupe | 1. Oktober 2010 — Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem aktuellen Verfahren das Bundesamt für den Zivildienst durch einstweilige Anordnun…

Bayerischer VGH: Studienplatzvergabe allein nach Abiturnote rechtens

Sartorienfelder | 25. März 2006 — Vor einigen Monaten berichtete ich über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, in der es der Universtität München unte…

RSV muß Kapazitätenklageverfahren decken

RSV-Blog | 27. April 2007 — Rechtsschutzversicherung muss Kosten für Klagen auf Hochschulzulassung übernehmen. Ein Studienplatzbewerber hat gegen sei…

ZVS künftig mehr als zentrale Servicestelle vorgesehen

Lichtenrader Notizen | 28. März 2006 — Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Dr. Thomas Flierl, dem Entwurf des Staatsvertrages …

Zivildienst und keine Wartezeiten zum Studium

Rechtslupe | 10. September 2010 — Zivildienstleistender muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen. So hat das Verwaltungsgericht Koblenz dem Eilantrag e…

Referendariat Jura Wartezeit Nrw: Wartezeit in NRW

RefBlog.de | 5. März 2009 — Bei der letzten Aktualisierung unserer Infoseiten zum Referendariat konnten wir feststellen, dass die Wartezeiten in NRW etwa…