Studiengebühren in Hessen - Minderheitenvotum
am 11.06.2008 von http://rafranke.blogspot.comDie mich überzeugende abweichende Meinung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Lange, Falk, Giani, Klein und von Plottnitz zu dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2008 – P.St. 2133, 2158 –:Die Mehrheitsentscheidung wird der Hessischen Verfassung nicht gerecht. Insbesondere verkehrt sie Wortlaut und Sinn des für dieses Normenkontrollverfahren zentralen Art. 59 HV geradezu in deren Gegenteil, ohne dass es dafür eine rechtlich vertretbare Begründung gäbe.Zur Begründung heißt es u.a.:Art. 59 Abs. 1 HV beschränkt sich also nicht darauf, ärmeren Studierwilligen ein Studium zu ermöglichen. Vielmehr soll nach seinem eindeutigen Wortlaut eine durch Abgaben für Schul- oderHochschulbesuch bewirkte finanzielle Belastung wirtschaftlich nicht hinreichend Leistungsfähiger überhaupt vermieden und damit auch verhindert werden, dass Studierende aus Sorge vor einer Verschuldung von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden oder deren Eltern sich „krummlegen“, um ihren Kindern die Verschuldung zu ersparen, der sich Wohlhabendere, welche Studienentgelte mühelos zu tragen vermögen, von vornherein entziehen können.Wenn eine Verfassungsnorm wie Art. 59 Abs. 1 HV nicht nur ein Ziel, sondern auch den Weg zu diesem Ziel vorgibt, dann ist es unzulässig, sie im Wege der Auslegung auf ihr Ziel zu reduzieren, den in ihr festgelegten Weg zu diesem Ziel aber zu ignorieren und durch einen anderen zu ersetzen.Weiter:Das Argument der Mehrheit, dass die Eröffnung einer Darlehensmöglichkeit diewirtschaftliche Lage des Darlehensberechtigten verbessere, greift zu kurz. Die wirtschaftliche Lage einer Person wird dadurch jedenfalls dann nicht verbessert, wenn diese zur Aufnahme eines solchen Darlehens gezwungen wird. Und das ist genau die Situation derjenigen Studierenden, welche die von ihnen verlangten Studienbeiträge nicht …
Studiengebühren in Hessen verstoßen nicht gegen Landesverfassung
Lichtenrader Notizen / Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Dies entschied der Staatsgerichtshof des…
Staub verflogen, Unrecht verblieben
Jurabilis / In Hessen hat sich das Getöse langsam gelegt. Keine Studenten-Demos, kein Camping auf dem Uni-Gelände, ja nicht mal mehr die Guerilla-Websites werden upgedatet. Ohne großes Trara fand sich dann irgendwann auch das Urteil des Staatsgerichtsh…
Art. 59 HessLVerf
Jurabilis / Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen enthält eine ungewöhnlich deutliche verfassungsrechtliche Konturierung des Rechts der Studienentgelte. Sie belässt dem Gesetzgeber zwar erheblichen Raum, schränkt diesen allerdings insbesondere auf konzep…
HessStGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, P.St. 2158 Studiengebühren
JuracityBlog / Auf 110 Seite begründet der Hessische Staatsgerichtshof mit knapper Mehrheits- entscheidung sein Votum, nach dem die Studiengebühren nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz mit Art. 59 HV (Hessische Verfassung) im Einklang steht. In den b…
Bafög-Empfänger können Mietzuschuss beanspruchen
Recht und Alltag / Studenten und Auszubildende, die im Prinzip nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dennoch können sie einen Mietzuschuss nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie m…
BGH: SMS-Werbung - Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband geltend gemacht we
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach §…
