Studiengebühren
am 23.11.2006 von http://www.meisen.info
Die Kosten für ein Studium an einer Eliteuniversität können als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Daher können Aufwendungen für ein erstmaliges (Wirtschafts-) Studium als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BFH können Aufwendungen für ein Studium als vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt werden, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (sog. Pilotenurteil).
Der Kläger studierte an der WHU (Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung) in Vallendar und hatte in dieser Zeit keine Einnahmen. Er machte seine Aufwendungen für das Studium beim Finanzamt als vorweggenommene WK geltend und berief sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH, die auch in seinem Falle Anwendung finden müsse. Das Finanzamt war anderer Meinung und begründete das damit, dass ein konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit beim Kläger nicht feststellbar sei. Da bei dem Studium zwei Auslandssemester obligatorisch seien, sei schon fraglich, ob die künftige Tätigkeit überhaupt im Inland ausgeübt werden solle. Außerdem sei nicht objektiv feststellbar, welche berufliche Tätigkeit angestrebt werde. Einem Diplomkaufmann eröffne sich nämlich ein weites Betätigungsfeld, er könne z.B. als Inhaber eines Handelsgeschäftes bzw. Steuerberater selbständig oder als Angestellter nichtselbständig oder anderweitig tätig sein.
Die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, die WHU sei eine private Universität mit besten Referenzen, sie belege im nationalen wie auch im internationalen Bereich Spitzenplätze, die Ausbildung sei so gut, dass den Absolventen mit großer …
Höhe der Studiengebühren
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Studiengebührenverbot nichtig
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Studiengebühren - ganz einfach
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Saftige Mahngebühren
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