Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändler
am 05.06.2008 von http://www.meisen.info
Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können regelmäßig nur mit 2-jähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine 1-jährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Rechtsgrundlage hierfür ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002), deren Bestimmungen in den meisten Vertriebsverträgen übernommen worden sind.
In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer sogenannten Strukturkündigung von Kfz-Vertriebsverträgen hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt die Beendigung der Vertragshändlerverträge durch Kündigung binnen Jahresfrist für gerechtfertigt angesehen und damit eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in der Rechtsmittelinstanz abgeändert.
Im Januar 2006 hatte die beklagte Lieferantin (Alleinimporteurin) alle Vertragshändlerverträge binnen Jahresfrist gekündigt, weil das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst und durch ein einstufiges Netz ersetzt werden sowie Standorte teilweise geschlossen, verlegt und modernisiert werden sollten. Anlass waren über längere Zeit deutlich rückläufige Marktanteile. Gegen die Kündigung hatte sich die klagende Vertragshändlerin gewandt, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Kündigung binnen Jahresfrist nicht vorlagen.
Das OLG hielt die Strukturkündigung des Vertragshändlervertrages mit Jahresfrist nach Beweisaufnahme für rechtens, so dass der gekündigten Vertragshändlerin kein Schadensersatz zustehe.
Die subjektive geschäftliche Beurteilung des Lieferanten reiche dafür zwar nicht aus. Die Beklagte habe jedoch den Zusammenhang der negativen Entwicklung der Marktanteile und dem Zustand des Vertriebsnetzes dargelegt und im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) plausibel gemacht, dass die Änderung der Vertriebsstruktur in finanzieller und räumlicher Hinsicht bedeutend und durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt war.
So sei das gesamte Händlernetz evaluiert und in Kundeneinflussgebiete aufgeteilt worden. Neue Marktstandorte seien unter Berücksichtigung der optimalen Kundenströme, der Kundennachfrage sowie der wirtschaftlichen Rentabilität für die einzelnen Händler festgelegt worden. Die Analyse habe zur Festlegung von (nur noch) 535 Händlerstandorten geführt. Zugleich seien an den bereits vorhandenen Standorten die Betriebe hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Konditionen und künftigen Entwicklungschancen geprüft worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch mögliche erhebliche wirtschaftliche Nachteile dargelegt, wenn die Umstrukturierung nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden wäre.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat. Dem lag zugrunde, dass das Oberlandesgericht Köln in einer Parallelentscheidung vom 7.12.2007 die Wirksamkeit der Strukturkündigung anders beurteilt hatte.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Mai 2008 - 11 U 39/07 (Kart)
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