Stromsteuerliche Pflichten eines Insolvenzverwalters
Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Bezug steuerbegünstigten Stroms nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erhielt die Schuldnerin zum Nachweis ihrer Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein, § 9 Abs. 1 StromStV. Diesen hat sie dem Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG), ihrem Stromversorgungsunternehmen, vorgelegt, damit ihr nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigter, nämlich um die Steuerbegünstigung preiswerterer Strom abgegeben werden konnte. Hat die Schuldnerin ihren Betrieb eingestellt oder erlischt die Erlaubnis infolge Widerrufs, hat der Erlaubnisinhaber den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, § 11 Abs. 6 Satz 1 StromStV. Mit der Rückgabe des Erlaubnisscheins wird der durch den Erlaubnisschein mögliche Rechtsmissbrauch sicher vermieden.
Diese Verpflichtung trifft nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gemäß § 34 Abs. 3 AO auch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Aufgrund dieser Verpflichtung muss der Insolvenzverwalter notfalls auch den Versorger ermitteln und von ihm den Erlaubni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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