Stromsteuerbegünstigung für eine Biogasanlage
Strom, der für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt wird, wird nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung
entnommenen, wenn das als Brennstoff für den Betrieb
eines Blockheizkraftwerks als Stromerzeugungsanlage verwandt wird.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV
stellt klar, dass auch Strom, der in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht wird, im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG zur Stromerzeugung entnommen wird. Von der Stromsteuerbefreiung erfasst sind daher in jedem Fall die Stromentnahmen
für den Betrieb des Blockheizkraftwerks. Nicht begünstigt dürfte danach jedoch der sein, der für den Betrieb der Biogasanlage entnommen wird.
Begünstigt können nur diejenigen Verbräuche sein, die dem Zweck der Strom-erzeugung unmittelbar dienen und nicht solche, die primär
einen anderen Zweck verfolgen und nur mittelbar für die Stromerzeugung genutzt werden. Letzteres dürfte auf die Biogasanlage
zutreffen. Selbst wenn die Biogasanlage mit dem technisch verbunden ist, stellt die Biogasanlage für sich genommen keinen Strom,
sondern einen Brennstoff her, der dann seinerseits durch Verbrennen für die Stromerzeugung verwandt wird. Die Brennstoffherstellung
ist für sich genommen jedoch nicht begünstigt. Bei Anlagen, die der Herstellung von Brennstoffen dienen, dürfte es sich auch nicht um
Neben- oder Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit handeln, weil ihr Zweck jedenfalls nicht unmittelbar in der Stromerzeugung
liegt. Es handelt sich bei den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV beispielhaft genannten Anlagen um solche, die mit der Stromerzeugung
unmittelbar zusammenhängen bzw. die für die Stromerzeugung erforderlich sind. Explizit zeig…
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