Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts stärkt Rechte von Hartz - IV - Empfängern

Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde. Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt. http://www.juraforum.de/recht-gesetz/stromkosten-duerfen-nicht-vom-hartz-iv-satz-abgezogen-werden-380243 Anmerkung: Das Landessozialgericht Hamburg hatte entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf. Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen. Hinweis: Kürzlich noch anderer Auffassung und somit rechtswidrig- denn laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, - S 36 AS 850/09 -, Berufung zugelassen(veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2011 ) http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1998 Der Rechtsansicht des LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden. Die mietvertraglich vereinbarten Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07). Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L 5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010. Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Leitsatz vom Sozialrechtsexperten : Bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs …

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Themen: Bsg , Hartz IV , Hamburg , Jobcenter , Kassel , Strom , Arbeitslosengeld II
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 26. November 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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