Stromkennzeichnung: Weniger tut`s auch!
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Manchmal ist es doch seltsam. Seit Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten bei der Stromkennzeichnung im
Jahr 2005 haben sich Energieversorger bemüht, in optisch ansprechender und zugleich transparenter Weise ein Maximum an Informationen
unterzubringen. Neben dem Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder
vorletzten Jahr verwendet hat, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, sind außerdem auch noch Informationen über die Umweltauswirkungen
zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall anzugeben, die auf den genannten
Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind. Schließlich sind auch noch komplizierte Informationen zu
Energieträgermix und Umweltauswirkungen mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und
verbraucherfreundlich (!) und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen, § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EnWG.
Ob der durchschnittliche Verbraucher diese Informationen versteht, diese will oder seiner Entscheidungsfindung bei der Wahl des
Stromversorgers maßgeblich zugrunde legt, darf man mit Recht bezweifeln. In der sah es bislang so aus, dass vor allem Mitbewerber gezielt die Darstellung der Konkurrenz nach
(vermeintlichen) Mängeln durchsucht haben, um diese dann abzumahnen, wegen eines lauterkeitsrechtlichen Verstoßes gegen eine
marktverhaltensregelnde Vorschrift, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m § 42 EnWG. Dieser Praxis hat das OLG Frankfurt a.M. mit seiner Entscheidung
vom 12.04.2011 nun einen Riegel vorgeschoben und die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EnWG vom Verbotsbereich des § 4
Nr. 11 UWG ausgenommen. .
Mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP) wird eine vollständige Harmonisierung des Wettbewerbsrechts
in der EU angestrebt. Die Regelungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dürften daher nicht über die UGP-Richtlinie
hinausgehen. Daher könnten diese nur dann einen Wettbewerbsverstoß …
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