"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
beck-blog | 17. Juli 2011 — Kunstfreiheit siegt über Bürofrieden: Ein Sachbearbeiter, der den Alltag mit seinen Kollegen zu einem Roman verarbeitet hat, du…
Wir erinnern uns: Bereits im Mai berichteten wir über einen Betriebsrat aus Löhne in Ostwestfalen, der eine sog. Bürosatire mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ verfasst und als Buch herausgebracht hat. Leider fand der Arbeitgeber das gar nicht lustig und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen beleidigender, ausländerfeindlicher und sexistischer Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte. Das Arbeitsgericht Herford sah das anders und hielt die Kündigung für unwirksam. Zu Recht, so nun auch das LAG Hamm in seinem am 15.07.2011 verkündeten Urteil (Az: 13 Sa 436/11).
Der Grund: Anders als der Arbeitgeber sieht das Landesarbeitsgericht durch das Buch keine Persönlichkeitsrechte von Kollegen oder der Geschäftsleitung verletzt. Vielmehr kann sich der schriftstellerisch tätige Büroangestellte auf die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Solange nicht alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprechen, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Juli 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.
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