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Stromausfall: Schnee in BRD höhere Gewalt ?

am 04.12.2005 von http://sewoma.de/berlinblawg

Nach dem Wintereinbruch in der letzten Woche kippten im Münsterland mehrere große Strommasten wie Streichhölzer um. In der Folge waren Tausende von Menschen in der Region bis zu sechs Tage lang ohne Strom. Bei den Gewerbetreibenden hat dieser Stromausfall zu immensen finanziellen Verluste geführt. Auch Privathaushalte hatten bedingt durch den Stromausfall hohe Mehrausgaben. Den Ausgleich von Schäden, die durch den Betrieb einer Anlage eingetreten sind, regelt das Haftpflichtgesetz (HaftPflG). In § 2 HaftPflG heißt es dazu:


§ 2 Haftpflichtgesetz
(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2. …

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