Streuen, Räumen, Haften

Der Winter ist mit eisiger Kälte und zum Teil heftigen Niederschlägen über Deutschland hereingebrochen. Insbesondere in den Ballungszentren an Rhein und Ruhr löst die frische weiße Pracht nicht die professionelle Geschäftigkeit aus, die man in den eher südlichen Gefilden beobachten kann - hierzulande löst sich das Problem gewöhnlich sprichwörtlich von selbst auf. All zu leichtfertig sollte man aber mit Schneeglätte und Eis nicht umgehen. Ein Ausrutscher kann sonst in jeder Hinsicht teuer werden.

Grundsätzlich trifft den Eigentümer des öffentlichen Grunds - also des Bürgersteigs und der Straße - die Räum- und Streupflicht. Die Gemeinden wälzen diese Pflicht aber in der Regel auf die Anlieger ab, so dass die Eigentümer des anliegenden Grundstücks die Wege streuen und räumen müssen. “Anliegen” im Sinne des Gesetzes kann allerdings über den Sprachgebrauch hinausgehen.

Die streitige Unfallstelle grenzt zwar nicht unmittelbar an das Kirchengrundstück an. Indes bestimmt § 2 Nr. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung auch dann an eine Straße angrenzt, wenn es durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, 2 U 48/06 Rn. 24] (…)

Quelle: David Klein vom 24.11.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 24. November 2008 auf http://log.handakte.de/.

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