Stress pur: Alleinerziehende müssen nach Urteil mehr Vollzeit arbeiten

Über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht berichtet das Fachportal betriebsrat.de: Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Betreuungsunterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner bestehe nur dann weiter, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Die Betreuung eines Grundschulkindes würde einer Vollzeittätigkeit nicht entgegenstehen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe (BGH, Urteil, Az. XII ZR 94/09).

Im Fall ging es um eine geschiedene alleinerziehende Mutter und deren Tochter, die die zweite Klasse Grundschule besuchte. Die Mutter arbeitete halbtags, wollte aber zeitlich nicht darüberhinaus tätig sein, da ihr Kind zwei Jahre in einer Pflegefamilie gelebt hatte und sich wieder besser an sie gewöhnen sollte. Ein verständlicher Grund, nicht Grund genug jedoch für die Richter: Ab sofort muss sie Vollzeit schaffen! Grundsätzlich gebe es zwar Ausnahmen von dieser Verpflichtung, dies wird im Normalfall aber nicht viel helfen: Die Pflicht entfalle nur, wenn die Familie fernab jeglicher Betreuungsangebote lebt oder das Kind ein entsprechend kritisches kinderpsychologisches Gutachten aufweise.

Hintergrund: Das Unterhaltsrecht wurde zum 01.01.2008 geändert. Seitdem müssen Alleinerziehende, die nach der Scheidung das Kind betreuen, nicht arbeiten, solange dieses noch nicht drei Jahre alt ist. Danach gilt eine sog. Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsanspruch kann sich aber verlängern,wenn zum Beispiel festgstellt wird, dass die Interessen des Kindes dies erfordern. Solche Erfordernisse müssen im Streitfall vom Alleinerziehenden vorgetragen und notfalls auch vor Gericht bewiesen werden.

Ein klares Urteil gegen viele Mütter, denn bei den meisten Alleinerziehenden handelt es sich immer noch um Frauen! Neben der Last und Verantwortung, die sie tagtäglich 24 Stunden lang alleine für ihr Kind tragen, dürfen sie nun auch noch ab dem 3. Geburtstag des oder der Kleinen Vollzeit arbeiten. Bei allem Respekt: Wieviele werden das schaffen, wieviele werden es auf die Reihe kriegen, ein kleines Kind zu versorgen und nebe…

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Themen: Scheidung , Gerichtsmassig , Frauen IM Beruf
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 11. August 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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