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Streitwerttabelle zur Störerhaftung bei Filesharing

am 17.08.2007 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

INzwischen ist es auch für die Justiz fast ein Massenphänomen: da werden die Inhaber eines Internetanschlusses als Störer abgemahnt, weil über ihren Anschluss Filesharing betrieben wurde.
Der Streitwert eines solchen Unterlassungsanspruches des Urhebers bestimmt sich nach dem Interesse, dass er an der Unterlassung hat. Der lässt sich nur schätzen und insbesondere Abmahner setzen den Streitwert eher hoch an, da sich danach die verdienten Anwaltskosten für die Abmahnung richten.
Dem LG Hamburg war das aber nun offenbar doch zu schwammig, so dass man dort einen informellen “Streitwertkatalog für Filesharing” entwickelte hat:

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