Streitwerterhöhung bei Erfolg?
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Beschluss vom 07.01.2009 - 1 BvR 2523/08 - mit einem Antrag eines Anwalts, den Gegenstandswert für eine Verfassungsbeschwerde entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens auf 380.000 Euro festzusetzen, zu befassen. Im Ausgangsverfahren hatte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren gewandt, der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000 Euro, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, auch erledigte sich dadurch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht behandelte den Antrag des Anwalts auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren sei der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.H. von 4.000 Euro maßgebend. Die Gegenstandswerte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würden gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach sei der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt nach dem Bundesverfassungsgericht jedoch auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Werde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, sei sie im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Fazit für den Anwalt: Verfassungsbeschwerden können in Anbetracht des Aufwands bei sachgerechter Bearbeitung nur auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung übernommen werden.
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Erschienen 9. Februar 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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