Übersicht: Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannt…
Häufig wird urheberrechtlichen Streitigkeiten wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken über Tauschbörsen ein Wert von 10.000 € je Musikstück zugrunde gelegt. Dies erscheint – auch mit Blick auf den leider nur zögerlich bis überhaupt nicht angewandten § 97a II UrhG – nicht mehr zeitgemäß. Gerade deshalb sind in der Rechtsanwendung Kenntnisse der tatsächlich vorgenommenen Streitwertbemessungen unerlässlich.
Streitwertkatalog (LG Hamburg)Im Jahr 2007 hat das Landgericht Hamburg einen Streitwertkatalog entwickelt (Az. 308 O 273/07). Dort wird der Streitwert wie folgt kalkuliert:
6.000 € – erster Ttitel je 3.000 € – zweiter bis fünfter Titel je 1.5000 € – sechster bis zehnter Titel je 600 € – weitere Titel Streitwertübersicht (aufsteigend sortiert)Unlängst veröffentlichte Jens Ferner eine Streitwertübersicht bei Filesharing-Abmahnungen, die als Grundlage folgenden Überblicks diente. Diese Übersicht wurde aufsteigend sortiert und mag der Orientierung dienen. Die Umrechnung pro Titel erfolgte freilich rein informatorisch:
Streitwert pro Werk Erläuterung Gericht 1.200 € 1.200 € 1 Film AG Halle (95 C 3258/09) 6.000 € 6.000 € 1 Musikstück LG Hamburg (308 O 139/06 und (308 O 220/06)) 10.000 € 2.000 € 5 Titel OLG Hamburg (5 W 173/06) 10.000 € 10.000 € LG Köln in diversen Verfahren (28 O 480/06, 28 O 262/07, 28 O 283/06, 28 O 501/06, 28 O 384/06), LG Düsseldorf (12 O 594/07), AG Frankfurt/Main (29 C 549/08) 15.000 € 1.500 € 10 Titel OLG Hamburg (5 W 173/06) 15.000 € 3.750 € 4 Musikstücke LG Hamburg (308 O 220/06) 19.500 € 3.250 € 6 Titel LG Hamburg (308 O 326/07) 20.000 € 10.000 € 2 Musikstücke LG Hamburg (308 O 76/07) 20.000 € 1 Musikalbum LG Düsseldorf (12 O 134/09) 30.000 € 1… » Vollständiger ArtikelErschienen 12. März 2010 auf http://anwaltniemeyer.de.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2010 — Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannt…
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 17. August 2007 — INzwischen ist es auch für die Justiz fast ein Massenphänomen: da werden die Inhaber eines Internetanschlusses als Störer abgem…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 13. September 2010 — LG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 308 O 246/10 §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; 3 ZPO Das LG Hamburg hat für das Fileshari…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 21. August 2007 — 1. Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverlet…
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 28. August 2007 — Das LG Hamburg hat mit Beschluß vom 9.8.2007 - 308 O 273/07 einen Streitwertkatalog für Urheberrechtsverletzungen durch Tausc…
Handakte WebLAWg | 30. August 2007 — Der Streitwert ist entscheidend für die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten. In der letzten Zeit haben vor allem die von der …
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 28. Oktober 2010 — LG Hamburg Urteil vom 08.10.2010 308 O 710/09 Schadensersatz Filesharing Das LG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, in welcher…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 11. Juli 2011 — AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Az. 36 A C 172/10§§ 19a, 85, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG Das AG Hamburg hat entschieden, dass bei…
Kanzlei Dr. Schenk | 12. Juli 2011 — Das Amtsgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2011, Az. 36 A C 172/10 entschieden, dass für den Upload eines aktuellen Musi…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 28. Oktober 2010 — LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09 § 97 UrhG Das LG Hamburg teilt in einer Pressemitteilung mit, dass ei…
Eine Übersicht über Urteile zum Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen. Der Streitwert ist für die Bemessung der Anwaltskoste von Bedeutung. | Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Beschluss Az. 308 O 220/06 des LG Hamburg: Tenor: I. Dem Antragsgegner wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beig
Beschluss Az. 308 O 326/07 des LG Hamburg: Tenor: I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung ? der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung ? wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzend