Streitwertbeschwerde in WEG-Sachen

Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht – auch dem Beschwerdegericht – ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien u…

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Themen: Zpo , Streitwert , Landgericht , Oberlandesgericht Stuttgart , Wohnungseigentum , Streitwertbeschwerde , Weg-verfahren

Erschienen 16. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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