Klartext aus Stuttgart
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Beim (abgetrennten) Verfahren zum Versorgungsausgleich sind in die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG alle verfahrensgegenständlichen Anrechte einzubeziehen und nicht nur die auszugleichenden.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen, über die im Scheidungsverbund (auch im Falle einer Abtrennung) entschieden wird, der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. In die Wertberechnung sind nicht nur die auszugleichenden Anrechte, sondern jedes verfahrensgegenständliche Anrecht einzubeziehen, auch wenn es im Ergebnis zu keinem Ausgleich bzw. einer Teilung kommt.
Es entspricht nicht der Billigkeit, allein deshalb nach § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelstreitwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen wurden.
Die Anwendung des § 18 VersAusglG hinsichtlich eines Anrechts rechtfertigt es nicht, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen niedrigeren Wert festzusetzen. Da es für den Verfahrenswert nicht maßgeblich auf die Berücksichtigung des einzelnen Anrechts in der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die sachliche Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch Gericht und Verfahrensbevollmächtigte eines Ehegatten ankommt, entspricht es nicht der Billigkeit, vom Regelverfahrenswert abzuweichen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2010 – 11 WF 153/10
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