Streitwert von Urheberrechtsverletzungen auf Ebay
am 28.09.2007 von Rechtblog
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass aus Unwissenheit, Ignoranz oder einfach aus Faulheit ein Bild kopiert und für das eigene Angebot benutzt wird.
In der Regel ist davon auszugehen, dass die Bilder im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG geschützt sind.
Eine Abmahnung ist meist begründet und natürlich auch berechtigt, schließlich sind auch die Rechte an Lichtbildern durch Dritte zu beachten.
Ein Problem ist allerdings, nach welchen Streitwerten sich die Gebühren der Rechtsanwälte bemessen sollen. Dies insbesondere unter dem Hintergrund, dass meistens Privatpersonen ein solches Bild rechtswidrig für lediglich eine Auktion verwenden.
Die letzte mir bekannte Entscheidung hat hierzu das LG Köln (28 O 551/06) am 07.03.2007 getroffen. Danach ist auch bei Privatpersonen von einem Streitwert von 6.000 € auszugehen.
Die Streitwertbemessung richtet sich nach dem Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrecht und seine daraus resultierenden Vermögensdispositionen.
Insbesondere hat das Gericht auf das Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 07.03.1990 Bezug genommen.
Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrecht ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzungen, deren individueller Verstoß nicht erheblich ist.
Berichtet im Urheberrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, KWK, Kanzlei für Neue Medien, Arbeit, Steuern und Weinbau, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
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