Streitwert Urheberrechtsverletzungen mit Straffunktion?
Zwei Stadtplanausschnitte werden ohne Erlaubnis vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Eigentlich zwei ganz normale
Urheberrechtsverletzungen. Zwei verschiedene Oberlandesgerichte hatten im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über den Streitwert
dieser Rechtsverletzungen in zweiter Instanz zu entscheiden.
Der fünfte am Kammergericht (KG) entscheidet mit
Beschluss vom 19. Dezember 2003 – AZ 5 W 367/03, dass ein Streitwert von € 10.000,00 für den Unterlassungsanspruch gerechtfertigt
sei, weil vom Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstößt erfasst sind und darüber hinaus eine besonders große Nachahmungsgefahr aus
einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit derartigen Urheberrechten zu berücksichtigen ist.
Jüngst setzte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 9. Juli 2009 – AZ: 6
W 12/09 – den Streitwert auf € 1.950,00 fest. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Das OLG
Schleswig-Holstein kam zu dem Ergebnis, dass es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren sei, den Beklagten
repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer zu bestrafen.
“Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich auch nicht mit präventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Der von der Klägerin
in Anspruch genommene Verletzer des Urheberrechts ist als Einzelstörer hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts anzusehen. Es ist
nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens, den Beklagten im Rahmen
eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als „Repräsentant“ weiterer
Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Über die Streitwertfestsetzung wird ein streitgegenständliches Verhalten nicht sanktioniert,
weil der Streitwert, der neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die sich für das Verfahren errechnenden Kosten
maßgeblich ist, sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs
in sein orientiert. Der
Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt
Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 – 13 W 81/92 -; LG München, Beschluss vom 28.06.2002 – 23 T 10223/02 -;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 – 6 W 161/04 -; KG, Beschluss vom 12.09.2006 – 9 U 167/06 -; LG Bonn, Beschluss vom
21.03.2007 – 6 T 63/07 -; LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 – 15 O 281/07 -).
Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom
10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer
Nachahmungsgefahr a…
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