Streitwert Urheberrechtsverletzungen mit Straffunktion?

Zwei Stadtplanausschnitte werden ohne Erlaubnis vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Eigentlich zwei ganz normale Urheberrechtsverletzungen. Zwei verschiedene Oberlandesgerichte hatten im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über den Streitwert dieser Rechtsverletzungen in zweiter Instanz zu entscheiden.

Der fünfte Senat am Kammergericht (KG) entscheidet mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 – AZ 5 W 367/03, dass ein Streitwert von € 10.000,00 für den Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei, weil vom Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstößt erfasst sind und darüber hinaus eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit derartigen Urheberrechten zu berücksichtigen ist.

Jüngst setzte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 9. Juli 2009 – AZ: 6 W 12/09 – den Streitwert auf € 1.950,00 fest. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Das OLG Schleswig-Holstein kam zu dem Ergebnis, dass es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren sei, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer zu bestrafen.

“Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich auch nicht mit präventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Verletzer des Urheberrechts ist als Einzelstörer hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts anzusehen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als „Repräsentant“ weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Über die Streitwertfestsetzung wird ein streitgegenständliches Verhalten nicht sanktioniert, weil der Streitwert, der neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die sich für das Verfahren errechnenden Kosten maßgeblich ist, sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein Urheberrecht orientiert. Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 – 13 W 81/92 -; LG München, Beschluss vom 28.06.2002 – 23 T 10223/02 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 – 6 W 161/04 -; KG, Beschluss vom 12.09.2006 – 9 U 167/06 -; LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2007 – 6 T 63/07 -; LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 – 15 O 281/07 -).

Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr a…

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Themen: Rechtsprechung , München , Anwalt , Berlin , Abmahnung , Frankfurt , Urheber , Amtsgericht , Hamburg , Senat , Brandenburg , Schleswig Holstein , Strafe
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. September 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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