Feststellungsbescheide bei der atypisch stillen Innengesellschaft
Rechtslupe | 25. November 2011 — Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Ab…
Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für die Erinnerungsführer ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen. Die einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. Selbst wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt werden, bleibt es im Grundsatz bei der pauschalen Ermittlung des Streitwerts. Auch für Streitjahre nach 1999 und damit ab der Absenkung des Spitzensteuersatzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 sowie ab der Einführung der Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG) ab 2001 durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 ist im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 25 % des streitigen Gewinn- oder Verlustbetrages auszugehen.
Dem pauschalen Ansatz von 25 % der streitigen Gewinne steht vorliegend auch nicht der Einwand entgegen, dass letztlich nur um die Einkunftsart der erwirtschafteten Gewinne gestritten worden sei. Denn die Erinnerungsführer begehrten vorliegend über die Umqualifizierung der Einkünfte hinaus die Feststellung, dass es die Gesellschaft als solche nicht gegeben habe. Streiten die Beteiligten jedoch über die Existenz einer Gesellschaft und begehren deswegen die ersatzlose Aufhebung von Feststellungsbescheiden, so kommt es auf die einkommensteuerrechtlichen Folgen bei den Gesellschaftern im Fall der Aufhebung nicht an. Die Beteiligten sind durch den Feststellungsbescheid als Ganzen beschwert, da eine Verletzung der steuerlichen Grundordnung durch den Erlass der Feststellungsbescheide geltend gemacht wird. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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