Streitwert bei negativer Feststellungsklage

Für den Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage, durch die ein Versicherungsnehmer geltend macht, dass ein Versicherungsvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt – wegen Kündigung – nicht mehr besteht, kommt es in der Regel darauf an, welche Prämien der Versicherer ohne die streitige Kündigung noch verlangen könnte.

Nach dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall bestimmt sich der Wert des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Entgegen den Beschluss des Landgerichts, das den Streitwert für sämtliche Feststellungsanträge auf insgesamt 45.000,00 EUR festsetzte, gelangt das Oberverwaltungsgericht mit der erforderlichen Schätzung des Wertes hier zu einem Betrag von 3.049,20 EUR.

Maßgeblich für die Schätzung gemäß § 3 ZPO ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse eines Klägers, welches er mit seinen Anträgen verfolgt. Hierbei kommt es auf die Angaben und auf die Sachverhaltsdarstellung an, die zur Begründung der Klage vorgebracht werden. Für die Schätzung des Wertes sind die Sachverhaltsangaben in der Klageschrift nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für den vorliegenden Fall ist daher maßgeblich, dass die fraglichen Versicherungsverträge – nach den Angaben der Kläger – zum Zeitpunkt der vorgetragenen Kündigungserklärungen noch bestanden und nicht etwa schon früher (wie die Beklagte meint) beendet und abgerechnet worden sind. Diese Darstellung ist der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist gemäß § 40 GKG das Datum der Antragstellung. Dies ist vorliegend der 17.02.2009. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klage beim Landgericht Offenburg eingegangen. Das bedeutet: Es kommt darauf an, welches wirtschaftliche Interesse die Kläger am 17.02.2009 – auf der Basis ihrer eigenen Angaben – daran hatten, eine Beendigung der Verträge zum 31.07.2008 gerichtlich feststellen zu lassen.

Wenn ein Kläger das Nichtbestehen eines Vertrages im Wege der Feststellungsklage geltend macht, kommt es grundsätzlich darauf an, welches Interesse der Kläger an der Befreiung von seiner Leistungspflicht hat. Diese Grundsätze sind auch auf die Feststellungsanträge der beiden Kläger anzuwenden. Die Leistungspflicht der Kläger auf Grund der Versicherungsverträge besteht in der Prämienzahlungspflicht. Für den Streitwert muss es mithin darauf ankommen, in welcher Höhe die Feststellungsanträge – einen Erfolg der Klage vorausgesetzt – Auswirkungen auf die Prämienverpflichtung der Kläger hätten haben können.

Für die streitgegenständlichen Versicherungsverträge bestanden Prämienverpflichtungen der beiden Kläger in Höhe von insgesamt monatlich 381,15 EUR (196,26 EUR für den Kläger Ziff. 1 und 184,89 EUR für den Kläger Ziff. 2). Dieser Betrag ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Sachvortrag der Kläger in der Klageschrift. Für den Wert der Anträge is…

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Themen: Kündigung , Streitwert , Versicherungsvertrag , Landgericht , Oberlandesgericht Karlsruhe , Negative Feststellungsklage , Streitwert Versicherungsschein
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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