Verlustfeststellung beim Kommanditisten
Blickpunkt Recht & Steuern | 11. Oktober 2006 — Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für di…
Der Streitwert bei einer Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, die durch den Leistungsempfänger einer von diesem als steuerpflichtig erachteten Leistung zur Vorbereitung einer Zivilklage auf Rechnungserteilung erhoben wird, ist mit 50 % des in Betracht kommenden Vorsteuerabzugsbetrages anzusetzen.
Dies hat des Hessiche Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 24. August 2010 in dem Verfahren 6 K 2069/09 festgestellt und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
Im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist das finanzielle Interesse, das der Kläger bei objektiver Betrachtung seines Klagebegehrens hat [...]. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Streitwerte mehrerer, vom Finanzgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen (BFH vom 11.12.1985 – I R 207/84, BStBl. II 1986, 569).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt das mit der jeweiligen Klage verfolgte finanzielle Interesse der Klägerin jeweils 50% des in Betracht kommenden Vorsteuerabzugsbetrages von 114.775,86 Euro (d.h. gem. § 12 Abs. 1 UStG in der Fassung des Jahres 2004 eine Steuer von 16% aus einer gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu Grunde zu legenden Nettobemessungsgrundlage von 717.349,14 Euro), mithin jeweils 57.387,93 Euro. Dem liegt zu Grunde, dass das jeweilige Rechtsbegehren der Klägerin mit dem Klagebegehren einer Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar ist, die der Vorbereitung der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs dient. In solchen fällen erachtet die Rechtsprechung einen 50%-igen We…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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