Streitwert bei Registrierung nach ElektroG
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Für Klagen auf Erteilung eines Spendenbescheides ist der Streitwert mit dem zu erwartenden durchschnittlichen Spendenaufkommen des Klägers anzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Im hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 sowie der Einspruchsentscheidung den Beklagten zu verpflichten, Freistellungsbescheide zu erlassen und darin festzustellen, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung von Freistellungsbescheiden und die Bedeutung der Sache für den Kläger folgte deshalb nicht aus der Höhe der jeweils mit 0 EUR festgesetzten Körperschaftsteuer 2006 und 2007, sondern beruhte auf dem Klagebegehren, die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) bestätigt zu bekommen. Damit verbunden war das Ziel des Klägers, sich für Zwecke der Ausstellung von (künftigen) Zuwendungsbescheinigungen auf den begehrten Freistellungsbescheid für das Jahr 2007 berufen zu können. Denn bereits in einem vorhergehenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass ihm im Falle der fehlenden Abziehbarkeit der Spenden auf Seiten der Großspender innerhalb kürzester Zeit die wirtschaftliche Grundlage für seine Vereinstätigkeit entzogen würde.
Will ein Kläger mit seiner Klage aber vorrangig erreichen, weiterhin steuerbegünstigte Spenden zu erlangen, bestimmt sich die Bedeutung der Sache für ihn nach den künftigen jährlichen Spendeneinnahmen (so für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung im Ansatz auch BFH, Beschluss vom 14.10.1998 – I B 82/98, BFH/NV 1999, 352, wenngleich dort in Anbetracht der Vorläufigkeit und beschränkten Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung der Streitwert auf 1/3 des durchschnittlichen Spendenaufkommens reduziert wurde; dem BFH zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Tz. 185 “Einstweilige Anordnung”; wie hier evtl. auch Ratschow in Gräber, FGO, Vor § 135 Rz. 110 “Gemeinnützigkeit”)). Dies gilt allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nur für den jeweils letzten begehrten Freistellungsbescheid, weil nur diesem Bedeutung für die Ausstellung künftiger Zuwendungsbescheinigungen zukommt. Bezieht die Klage sich auf mehr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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