Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 15.000 Euro?
Der bei Abmahnungen wegen einer
fehlerhaften ist
immer wieder Gegenstand von Streit – schließlich hängt hier die nicht unbedeutende Frage der gegnerischen Anwaltskosten mit dran.
Dabei ist zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Abmahnungen durch Mitbewerber die OLG-Rechtsprechung zu relativ kleinen
Streitwerten neigt, die sich um die 5.000 Euro bewegen (dazu z.B. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, hier vorgestellt – ebenso OLG Hamburg, 3
W 189/07, das ebenfalls von 5.000 Euro ausgeht).
Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 70/11) hat nunmehr geäußert, dass das hinsichtlich von Mitbewerbern zwar zutreffend sei, aber bei
Verbraucherschutzverbänden keine Anwendung finden soll. Da diese ein “allgemeines Interesse” vertreten, sei hier ein höherer
Streitwert durchaus angemessen. Jedenfalls 15.000 Euro erschienen dem OLG Frankfurt a.M. keineswegs zu hoch in diesem Fall.
Hinweis: Die Rechtsprechung zu dem Thema ist zunehmend diffus und wird für viele Shop-Betreiber schwer nachvollziehbar sein. Das OLG
Hamm (4 W 19/07) etwa äusserte hinsichtlich der Problematik in einem konkreten Fall:
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich
als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens …
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