Streitwert bei einstweiligem Rechtschutz gegen Fahrtenbuchauflage

Der Beschwerdeführer begehrt die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.400,00 EUR auf 4800,00 EUR. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

A u s d e n G r ü n d e n

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 (richtig: 2) Nr. 2 GKG i. V. m. "Ziffern 1.10, 46.13" (gemeint ist wohl Nr. 1.5, 46.13) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) festgesetzt. Es hat dabei das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Fahrtenbuchauflage mit 400,- EUR pro Monat bemessen (vgl. Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs) und den sich ergebenden Betrag (400,- EUR x 12 Monate = 4.800,- EUR), da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, halbiert (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates und ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer meinen, wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache komme eine Halbierung nicht in Betracht, und insoweit auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 9.2.2009 (- 10 S 3350/08 -, NZV 2009, 413) hinweisen, folgt der Senat dem ebenso wenig wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der in neuerer Zeit eine Halbierung selbst bei einer 6-monatigen Fahrtenbuchauflage vorgenommen hat (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 1.7.2009 - 11 CS 09.1177 -, juris).

Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seiner Streitwertbemessung die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004 (NVwZ 2004, 1327) zugrunde. Dieser von einer Kommission im Auftrag der Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe erarbeitete Katalog verfolgt insbesondere das Ziel, zu einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung beizutragen (Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs, a. a. O.). Dem Interesse an einer möglichst individuellen, den Gegebenheiten des Einzelfalles gerecht werdenden Bestimmung des Streitwertes wird dabei geringeres Gewicht als dem Gedanken der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit beigemessen und etwa das Interesse eines Klägers, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, pauschalierend als mit 400,- EUR je Monat zutreffend bewertet angesehen (vgl. Nr. 46.13 des Katalogs). Die vom Verwaltungsgericht und vom Senat für Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Halbierung des im Hauptsacheverfahren zugrunde zulegenden Streitwertes ist durch Nr. 1.5 Satz 1 des Katalogs für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich als Regelfall vorgesehen. Zwar kann nach Nr. 1.5 Satz 2 des Katalogs in Eilverfahren, wenn die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Wertes angehoben werden. Dies hält der Senat bei der auch insoweit angezeigten ge…

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Themen: Gerichte , Streitwert , Verwaltungsgericht , Fahrtenbuch , Auflage

Erschienen 19. Juni 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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