Streitwert Bilderklau im Internet - 3.000,00 EUR
Eigener Leitsatz:
Das OLG Köln hat seine ständige Rechtsprechung zum Regelstreitwert beim Bilderklau im Internet geändert. Nutzen Privatpersonen
oder Kleingewerbetreibende fremde Bilder unrechtmäßig für eigene Zwecke, so ist der Streitwert nun mit 3.000 EUR anzusetzen.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 22.11.2011
Az.: 6 W 256/11
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Gegenstandswert des Verfahrens abweichend vom Beschluss des Landgerichts Köln 33 O
643/11 vom 21.10.2011 auf 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, die 2009 über ihren Onlineshop unter der Domain ... sowie auf der Handelsplattform ebay einen Jahresumsatz von
etwa 450.000 erzielte und unter anderem mit Kunststoffbällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen handelt, nimmt die
Antragsgegnerin wegen ungenehmigter Verwendung eines auf jenen Internetseiten zugänglichen, von der Antragstellerin selbst
angefertigen Lichtbildes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigenes ebay-
Angebot unter dem Verkäufer-Aliasnamen ... eingebunden, wonach sie 18.000 Bälle einer Koi Fische Teichabdeckung im Gebrauchtzustand
an den Meistbietenden (Erstgebot 1,00 ) gegen kostenlose Selbstabholung mit dem Hinweis Keine Rücknahme. Dies ist ein
Privatverkauf abzugeben bereit war. Das hat den Streitwert des Verfahrens auf 6.000,00 festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der
Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige - vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom
15.11.2011 zutreffend wiedergegebene und angewendete ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der
vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit
gewandelten Anschauungen anzupassen. Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat
in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender
Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das
Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es
beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch-börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der
Internetnutzung heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere d…
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