Streitende Nachbarn und die obligatorische Streitschlichtung

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.

Zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn steht ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer.

Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen Querlatten verschoben hatten und sich von den senkrechten Pfosten lösten. Außerdem sah er im unteren Bereich eine dunkle Masse hervorquellen.

Er wandte sich sofort an seinen Nachbarn und forderte diesen auf, den Zaun wieder herzurichten. Schließlich sei seine Kiefer am Zustand des Zaunes schuld. Deren Äste seien herübergewachsen und hätten die Latten beschädigt.

Dieser weigerte sich. Der Zaun sei ein Grenzzaun und deshalb von beiden Seiten zu pflegen. Der Nachbar hätte ihn aber nie gestrichen. Jedenfalls sei seine Kiefer nicht für den Schaden am Zaun verantwortlich.

Darauf hin erhob nun wiederum der andere Klage vor dem Amtsgericht München und wollte, dass der Kiefernbesitzer den Zaun repariere.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch bereits als unzulässig ab:

Vor Klageerhebung sei ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden. Ein solches wäre aber nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz notwendig gewesen. Dieses sei so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasse, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden. Unter das Gesetz fielen daher nicht nur der Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses selbst, sondern auch die Beseitigung v…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Schäden , Nachbar , Nachbarschaftsrecht , Obligatorische Streitschlichtung

Erschienen 19. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Stacheldraht auf dem Zaun zum Nachbarn muss weg

Recht und Alltag | 12. Dezember 2006 — Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einer Einfriedung verlangen, wenn hierdurch spielen…

§15 A EGZPO Ehrverletzung: Amtsgericht München : Obligatorische Streitschlichtung bei Ehrverletzungen - Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Ehrverletzung…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 29. Dezember 2008 — AG München, Urteil vom 02.10.08 - Az. 154 C 22954/08 (nrk) Werden (Unterlassungs-) Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre geltend…

Erst Vergleich geschlossen, dann doch geklagt

schreibmaschine | 26. August 2007 — Der Streit über die Einfriedung zwischen zwei Grundstücken schwelt schon seit vielen Jahren. Jetzt hat ein Mann aus Lengfurt vo…

Frühzeitiges Einschalten eines Rechtsanwalts

Rechtslupe | 27. Februar 2012 — Die Kosten eines Rechtsanwalts müssen selber getragen werden, wenn vor der Einschaltung des Rechtsanwalts kein Versuch unternom…

Baumwurzeln in Nachbars Rasen

Rechtslupe | 3. September 2010 — Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadu…

Grenzstreitigkeiten unter Nachbarn

gelernt.net » Recht | 26. September 2009 — Schon Friedrich Schiller hat gesagt: “Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ …

Prozessvoraussetzung § 15a EGZPO: AG München: Obligatorische Streitschlichtung bei Ehrverletzungen Prozessvoraussetzung - Eine Unterlassungsklage wegen Verletzungen…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 2. Januar 2009 — 1. Eine Klage, mit der Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend gemacht werden, die nicht in Rundfu…

Zaun nicht zu Turnübungen nutzen

BLEIL | 13. Januar 2012 — Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az.: 21 O 609/10), dass der Grundstückseigentümer in der Rege…

Vorsicht! Obligatorisches Schlichtungsverfahren

Panorama | 13. April 2010 — Ein Mandant erhält einen Brief, in dem sich eine Nettigkeit an die andere Verleumdung und Beleidigung fügt. Wir sind beauftragt, d…

Bayerisches Schlichtungsgesetz 2009: Zukunft des Bayerischen Schlichtungsgesetzes?

Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 1. Oktober 2008 — Wie bereits berichtet wurde das Bayerische Schlichtungsgesetz - in Kraft seit 01.05.2000 - bereits mehrfach geändert und nach…