Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert

Das Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause wegen eines Verkehrsverstoßes einen Autofahrer zur Rede gestellt hatte. Der Radfahrer wurde auf dem Nach­auseweg in der Kölner Innenstadt von einem PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW - offenbar versehentlich - in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein, so daß er stationär im Krankenhaus behandelt werden mußte. Nach Auffassung der Richter ist das Verhalten des Radfahrers und die im vorliegenden Fall damit verbundenen Folgen nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle gemäß § 8 Absatz II SGB VII gedeckt, weil er seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Eine versicherte Unterbrechung des unmittelbaren Weges von der Arbeit nach Hause sieht das Gesetz ausdrücklich und grundsätzlich nur für den Fall vor, daß der Arbeitnehmer

sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut hat (Fahrt zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter) oder um weitere mitbeförderte Personen für die Bildung einer Fahrgemeinschaft abzuholen.

Ansonsten tritt der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft außer Kraft, wenn der Arbeitsweg aus anderen Gründen unterbrochen wird, wobei ein Wiederaufleben des Versicherungsschutzes bei einer Wiederaufnahme des Weges binnen zwei Stunden möglich ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und möglicherweise wird sich noch das Bundessozialgericht mit der (häufigen) Streitfrage der Unterbrechung des Arbeitsweges beschäftigen, denn die vorliegende Konstellation ließe sich sicherlich auch anders beurteilen: Eine räumliche Unterbrechung, das heißt ein Abweichen vom direkten Weg, liegt nicht vor und auch die zeitliche Unterbrechung kann durchaus noch als geringfügig angesehen werden. Zudem dürfte zu berücksichtigen sein, daß sich in dem Unfall letztlich ein wegetypisches Risiko verwirklicht hat, so daß der Hinweis auf "eigenwirtschaftliche" Interessen des Arbeitnehmers die Sach- und Rechtslage nicht angemessen widerspiegelt.

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. 09. 2009 - S 5 U 298/08 Vorinstanz Sozial­gericht Köln, Urteil vom 24.10.2008 - L 18 U 9/ 08

Kommentare

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Sgb Vii , Streit , Rede , Krankenhaus

Erschienen 29. Oktober 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert

Rechtsanwalt Aabadi: RechtAktuell | 29. Oktober 2009 — Das Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause wegen e…

Der Arbeitsunfall des Hilfssheriffs

Rechtslupe | 15. Oktober 2009 — Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrs…

Gesetzliche Unfallversicherung: Nur kleinste Umwege versichert

BLEIL | 22. Februar 2012 — Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26. Oktober 2010 entschieden (Az.: S 13 U 8068/09), dass ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg von …

Unfallversicherung: Streit über Verkehrverstoß auf dem Arbeitsweg nicht versichert

Rechtsanwalt Köper Hamburg | 14. Oktober 2009 — Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrs…

Umweg zum Tanken gehört nicht zum direkten Arbeitsweg

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Dezember 2009 — Der 47-jährige Kläger hatte den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motor rad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg …

BSG: Nicht jedes Abweichen vom Weg zur Arbeit ist versichert

Roßkopf & Langhans | 1. Februar 2010 — Nicht jedes Mal, wenn man auf dem Weg von der Arbeit nach Hause vom Weg kurz abweicht, ist man bei einem Unfallereignis versich…

Schadensregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz

Recht und Alltag | 11. Juli 2007 — Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfallversichert. Muss die Fahrt/der Weg unterbrochen werden, u…

Kein Unfallversicherungsschutz bei Unterbrechung des Heimwegs

Unternehmerarbeitsrecht | 1. September 2011 — Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart lässt bereits eine zeitlich geringfügige Unterbrechung des Weges von der oder zu…

Sgb Unfall: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Heinicke und Kollegen | 27. Juli 2004 — Das Bundessozialgericht hat entscheiden, dass der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch dann besteht, wenn der Ver…

LSG Darmstadt: Neues zur Unfallversicherung

JuracityBlog | 10. Juli 2007 — Bisher galt zumeist der Grundsatz, dass Arbeitnehmer nur auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitplatz den Schutz der …

SGB 7 - Einzelnorm