Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert
Das Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause wegen eines
Verkehrsverstoßes einen Autofahrer zur gestellt hatte. Der
Radfahrer wurde auf dem Nachauseweg in der Kölner Innenstadt von einem PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht
mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer
zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW - offenbar versehentlich - in Bewegung und brach dem
Kläger das Waden- und Schienbein, so daß er stationär im behandelt werden mußte. Nach Auffassung der Richter ist das Verhalten des Radfahrers und die im
vorliegenden Fall damit verbundenen Folgen nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle gemäß § 8 Absatz II SGB
VII gedeckt, weil er seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche
Interessen verfolgt habe. Eine versicherte Unterbrechung des unmittelbaren Weges von der Arbeit nach Hause sieht das Gesetz
ausdrücklich und grundsätzlich nur für den Fall vor, daß der Arbeitnehmer
sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut hat (Fahrt zur Kindertagesstätte oder
Tagesmutter) oder um weitere mitbeförderte Personen für die Bildung einer Fahrgemeinschaft abzuholen.
Ansonsten tritt der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft außer Kraft, wenn der Arbeitsweg aus
anderen Gründen unterbrochen wird, wobei ein Wiederaufleben des Versicherungsschutzes bei einer Wiederaufnahme des Weges binnen zwei
Stunden möglich ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und möglicherweise wird sich noch das Bundessozialgericht mit der (häufigen) Streitfrage der
Unterbrechung des Arbeitsweges beschäftigen, denn die vorliegende Konstellation ließe sich sicherlich auch anders beurteilen: Eine
räumliche Unterbrechung, das heißt ein Abweichen vom direkten Weg, liegt nicht vor und auch die zeitliche Unterbrechung kann durchaus
noch als geringfügig angesehen werden. Zudem dürfte zu berücksichtigen sein, daß sich in dem Unfall letztlich ein wegetypisches
Risiko verwirklicht hat, so daß der Hinweis auf "eigenwirtschaftliche" Interessen des Arbeitnehmers die Sach- und Rechtslage nicht
angemessen widerspiegelt.
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. 09. 2009 - S 5 U 298/08 Vorinstanz Sozialgericht Köln, Urteil vom
24.10.2008 - L 18 U 9/ 08
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