STREIT UM KOSTEN
am 20.07.2005 von http://www.lawblog.de
Wenn sie Bußgeldbescheide aufheben müssen, verweigern Ordnungsämter gerne die Kostenerstattung (z.B. Anwaltskosten). Sie begründen dies mit § 109a Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz:
Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
Meist heißt es, dem Betroffenen sei ein Anhörungsbogen übersandt worden. Er hätte schon hierauf reagieren und zum Beispiel mitteilen können, dass er nicht der Fahrer ist.
Abgesehen davon, dass dieser Einwand erfahrungsgemäß überhört und der Bußgeldbescheid stur erlassen wird, setzt dies natürlich voraus, dass der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht hat. Hierzu behaupten die Bußgeldstellen in der Regel, das Schreiben sei abgesandt worden und nicht “rückläufig”.
Das reicht aber nicht.
So hat zum Beispiel schon das Amtsgericht Frankfurt / Main entschieden, dass die formlose Absendung des Anhörungsbogens nicht beweist, dass der Brief auch tatsächlich angekommen ist (DAR 1991, 1990, 474). Ebenso das Amtsgericht Gießen (DAR 1991, 16).
Gute Erfahrungen mache ich auch mit dem Argument, dass die Behörde vor dem Erlass des Bußgeldbescheides den Sachverhalt ermitteln muss, soweit ihr dies zumutbar ist. Häufig macht sie es sich zu einfach, indem sie den Bußgeldbescheid einfach gegen den Halter erlässt.
Den Rückschluss “Halter = …
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