Streit über die Erziehung: Ausübung des Sorgerechts

Bei einer Trennung oder Scheidung verbleibt es, sofern kein Sonderfall vorliegt, bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Das kann, gerade aufgrund der evt. zwischen den Eltern bestehenden Spannungen aufgrund der Trennung, aber in Einzelfragen zu erheblichen Problemen führen.

a) Grundsätzlich

Die Lösung des Gesetzgebers ist recht einfach gehalten:

§ 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Der Gesetzgeber stelt damit eine Regelung auf, die erhebliche Anstrengungen der beiden Eltern erfordert.

b) Erziehung im gegenseitigen Einvernehmen

Das gegenseitige Einvernehmen verlangt ein elterliches Zusammenarbeiten, das wiederrum gemeinsame Beratung und gemeinsame Entscheidung vorraussetzt. Dabei kann die elterliche Sorge auch im Wege der Aufgabenteilung ausgeübt werden, die Eltern müssen sie nicht gemeinsam ausführen, sondern nur einvernehmlich. Im Rahmen dieser von ihm wahrgenommen Aufgabe hat dann jeder die Macht, allein zu handeln. Um so wichtiger die jeweilige Entscheidung aber ist, umso eher ist derjenige, der sie treffen will, gehalten, eine einvernehnliche Vorgehensweise abzustimmen.

Liegt eine Aufgabenteilung vor, kann diese jederzeit wiederrufen werden. Es gibt sogar eine Pflicht zum Widerruf, wenn der andere die von ihm übernommenen Aufgaben pflichtwidrig ausübt.

c) Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung des Kindes

Bei Meinungsverschiedenheiten soll eine Einigung erzielt werden. Maßstab ist das Kindeswohl. Ist eine Einigung nicht möglich kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1628 BGB vorliegen:

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Demnach mußen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Fehlende Einigung: es ist zumindest ein erfolgloser Versuch der Eltern zur Einigung zu verlangen. Doie Eltern sollen sich ohne irgendwelche Bemühungen direkt an das Gericht wenden und so den Streit unnötig eskalieren Angelegenheit der gemeinsamen Sorge: Es muß in dieser Angelegenheit ein gemeinsames Sorgerecht beider Bestehen. Ist das Sorgerecht bereits übertragen kann der andere Ehegatte nur … » Vollständiger Artikel
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Themen: Scheidung

Erschienen 4. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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