Streit über die Erziehung: Ausübung des Sorgerechts
Bei einer Trennung oder verbleibt es, sofern
kein Sonderfall vorliegt, bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Das kann, gerade aufgrund der evt. zwischen den Eltern bestehenden
Spannungen aufgrund der Trennung, aber in Einzelfragen zu erheblichen Problemen führen.
a) Grundsätzlich
Die Lösung des Gesetzgebers ist recht einfach gehalten:
§ 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei
Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Der Gesetzgeber stelt damit eine Regelung auf, die erhebliche Anstrengungen der beiden Eltern erfordert.
b) Erziehung im gegenseitigen Einvernehmen
Das gegenseitige Einvernehmen verlangt ein elterliches Zusammenarbeiten, das wiederrum gemeinsame Beratung und gemeinsame
Entscheidung vorraussetzt. Dabei kann die elterliche Sorge auch im Wege der Aufgabenteilung ausgeübt werden, die Eltern müssen sie
nicht gemeinsam ausführen, sondern nur einvernehmlich. Im Rahmen dieser von ihm wahrgenommen Aufgabe hat dann jeder die Macht, allein
zu handeln. Um so wichtiger die jeweilige Entscheidung aber ist, umso eher ist derjenige, der sie treffen will, gehalten, eine
einvernehnliche Vorgehensweise abzustimmen.
Liegt eine Aufgabenteilung vor, kann diese jederzeit wiederrufen werden. Es gibt sogar eine Pflicht zum Widerruf, wenn der andere die
von ihm übernommenen Aufgaben pflichtwidrig ausübt.
c) Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung des Kindes
Bei Meinungsverschiedenheiten soll eine Einigung erzielt werden. Maßstab ist das Kindeswohl. Ist eine Einigung nicht möglich kann
eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1628 BGB vorliegen:
§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die
Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Demnach mußen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Fehlende Einigung: es ist zumindest ein erfolgloser Versuch der Eltern zur Einigung zu verlangen. Doie Eltern sollen sich ohne
irgendwelche Bemühungen direkt an das Gericht wenden und so den Streit unnötig eskalieren Angelegenheit der gemeinsamen Sorge: Es muß
in dieser Angelegenheit ein gemeinsames
beider Bestehen. Ist das Sorgerecht bereits übertragen kann der andere Ehegatte nur …
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