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Streik an der Uniklinik Homburg: Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungsverfahren gegen Ver.di

am 17.04.2006 von http://www.strafblog.de

Eine Nachricht von BILD-ONLINE zufolge prüft die Staatsanwaltschaft Siegen, ob gegen die Verantwortlichen der Gewerkschaft Ver.di wegen eines Streiks an der Uniklinik in Homburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll. Es dürfte wohl um den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung bzw. der Körperverletzung gehen. Die Sache habe bei der StA bereits ein Aktenzeichen erhalten. Die Klinikleitung wirft der Gewerkschaft vor, mit Streikmaßnahmen die notwendige Operation von Schwerstkranken verhindert zu haben. Professor Martin Schilling, Direktor der chirurgischen Klinik in Homburg, wird so zitiert: „Die Gewerkschaft hat auch in dieser Woche wieder viele Operationen verhindert. Ich hatte wegen der großen Zahl unserer schwerkranken Patienten um die Besetzung von zwei Operationssälen täglich gebeten. Es wurde jedoch nur Pflegepersonal für einen OP-Saal bereitgestellt.“

Anmerkung: Rechtlich betrachtet kann ein Streik nur unter ganz eng begrenzten Voraussetzungen den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung oder der Körperverletzung (und im Extremfall sogar von Tötungsdelikten) erfüllen, wenn eine akute Interventionsnotwendigkeit besteht und keine anderen zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, erscheint mehr als fraglich. Manches spricht dafür, dass der Knüppel des Strafrechts mal wieder ausgepackt wird, um damit ganz andere Ziele zu erreichen. Der Presse ist zu entnehmen, dass der Uniklinik Homburg durch den Streik Millionenverluste entstehen. Das tut weh und schränkt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ein. Natürlich kann dies vielfältige Auswirkungen auf den Betrieb, auf die Arbeitsplätze u.v.m. haben. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ver.di den Streik fortführt, ist eine politische Frage. Das Strafrecht sollte Außen vor bleiben, so lange nicht direkt und massiv in fundamentale Rechtsgüter von Patienten eingegriffen wird.

Autor: RA Rainer Pohlen

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