Streaming auf kino.to & Co – Erlaubt oder Haftungsfalle?

Streaming auf kino.to & Co – Erlaubt oder Haftungsfalle?

Die Berliner Kollegen von irights.info haben einen vielbeachteten Artikel zur urheberrechtlichen Bedenklichkeit von Video-Stream-Portalen wie youtube.com oder kino.to und den lauernden Gefahren für die User veröffentlicht.

Die sehr gelungene Aufstellung aller relevanten rechtlichen Fragestellungen und die auch für den Nichtjuristen verständliche Sprache des Artikels sollen an dieser Stelle ausdrücklich gelobt werden.

Der Artikel bietet aber auch Anlass, das gefundene Ergebnis und die Argumentation der Autoren kritisch zu hinterfragen.

Ist das „streamen“ von digitalen Videoinhalten erlaubt?

Jein, ist wohl die Antwort, die der Artikel auf irights.info geben will. Zusammenfassend kommen die Autoren deshalb zu diesem eindeutigen ( )Ergebnis, weil die Ausnahmeregelung im Urhebergesetz, die grundsätzlich das Streaming erlaubt, recht schwammig formuliert ist und zu dieser Thematik noch keine brauchbaren Gerichtsentscheidungen vorliegen.

Mit den Worten eines Düsseldorfer Amtsrichters können wir uns jetzt freuen, denn wir können „Recht schöpfen“:

Streaming vs. Filesharing

Aus der urheberrechtlichen Sicht macht es ersteinmal einen großen Unterschied, ob der User einen Film via Filesharing-Programm herunterlädt oder einen Film per Stream anschaut. Das liegt daran, wie irights.info richtig festhält, dass man beim Download ersteinmal eine Kopie auf der eigenen Festplatte erstellt. Das alleine ist schon eine urheberrechtlich relevante Nutzung. Dazu kommt, dass man bei den allermeisten Filesharing-Tools zeitgleich mit dem Herunterladen einer Datei, diese auch den anderen Nutzern zur Verfügung stellt. Denn gerade so funktioniert das Prinzip des Dateientauschs. Diese Nutzungen sind aber für denjenigen, der keine Nutzungsrechte an dem Film besitzt – und das ist ja in eigentlich allen Fällen die Regel – gerade nicht erlaubt und daher „illegal“.

Anders verhält sich die Sache jedoch beim Streaming. Bei dieser Technik wird keine Kopie des Films auf der Festplatte gespeichert, die man jederzeit wieder betrachten könnte. Die Videodaten werden nur im Arbeitsspeicher des Computers hinterlegt und das nur so lange, bis man die Website auf der der Stream angeboten wird, wieder verlässt. Trotzdem entsteht eine Kopie.

Das UrhG bietet eine Erlaubnis für derlei Kopien. Diese findet sich in § 44a UrhG.

„§ 44a UrhG Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder …

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Themen: Youtube
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 8. Dezember 2009 auf http://iright.de.

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