Strato-Hosting: Kündigung nach Preiserhöhung des Provider-Vertrags

Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer Domain auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die “Leistungen” und noch zügiger die Preise für sein Web-Hosting . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für Hosting-Leistungen der Provider rapide, da die Hardware für die Leistungserbringung “Web-Hosting” durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt beim AG Kiel, geht es um die Straot-Forderung nach Kündigung wegen solcher Preiserhöhungen.

Sachverhalt Hosting und Kündigung

Die Hosting-Verträge des Providers Strato stammen aus dem Jahr 2000 und waren zu DM Beträgen abgeschlossen. Es ist das Hosting für ein Jahr im voraus zu zahlen. Gegenstand des Vertrags waren zahlreiche Hosting-Pakete und Domains. Zugleich mit der Bestellung war ein Lastschrift-Einzug unterschrieben worden. Dies entspricht dem Antragsformular von Strato. Die Preise des Hostings stiegen vom Jahr 2000 bis 2008 – nach Bereinigung bzgl. der Währungsumstellung – auf das ca. 4-fache. Die Leistungen wurden geändert u. a. waren zwei Domains pro Paket erlaubt, ohne dass Strato nunmehr mehrere Domain-Pakete zusammen führte. Aufgrund einer Preiserhöhung erklärte der Kunde im April 2008 dann die Kündigung und wechselte rasch zu einem anderen Anbieter. Die Lastschrift wurde zurückgegeben.

In den Verfahren verlangt nun Strato das Entgelt für das Web-Hosting für das Folgejahr, in dem die Hosting-Leistung nicht bzw. nur teilweise erbracht worden sind. Die Klage wurde Anfang 2010 eingereicht. (Die Preiserhöhungen im Jahr 2010 wurden von Strato mit E-Mail angekündigt … insoweit liegen diese Fälle inhaltlich anders als diese Altfälle aus 2008.)

Rechtliche Bewertung

Strato hat einseitig die Gegenleistung aus dem bestehenden Vertrag einseitig geändert. Dies ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt, insb. ein Hinweis auf eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit des Vertrags. Diese war nicht vorgetragen worden. Überhaupt war in der Klageschrift weder die Kündigung, noch die Preiserhöhungen erwähnt worden. M. E. eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Klägerpartei gemäß § 138 Abs. 1 ZPO (hier Strato).

Strato hat den geänderten Betrag vom Konto des Beklagten abgerufen, d. h. ohne dass eine entsprechende Einwilligung zum Abruf des Betrags in der genannten Höhe vorlag. Dies stellt eine Vermögensgefährdung dar, da di…

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Themen: Kündigung , Agb-recht , Provider , Domain , Provider-recht , Vertragsgestaltung , Internet-recht , Vertrag , Domain-recht , Kiel , Hosting , Preisanpassung
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 8. Juli 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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