Strato-Hosting: Kündigung nach Preiserhöhung des Provider-Vertrags
Immer wieder macht der Strato durch neue
Billigangebote zur Sicherung einer auf sich aufmerksam
und steigert dann zügig die “Leistungen” und noch zügiger die Preise für sein Web-Hosting . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für
Hosting-Leistungen der Provider rapide, da die Hardware für die Leistungserbringung “Web-Hosting” durch den technischen Fortschritt
immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung
vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt beim AG Kiel, geht es um die Straot-Forderung nach wegen solcher Preiserhöhungen.
Sachverhalt und Kündigung
Die Hosting-Verträge des Providers Strato stammen aus dem Jahr 2000 und waren zu DM Beträgen abgeschlossen. Es ist das Hosting für
ein Jahr im voraus zu zahlen. Gegenstand des Vertrags waren zahlreiche Hosting-Pakete und Domains. Zugleich mit der Bestellung war
ein Lastschrift-Einzug unterschrieben worden. Dies entspricht dem Antragsformular von Strato. Die Preise des Hostings stiegen vom
Jahr 2000 bis 2008 – nach Bereinigung bzgl. der Währungsumstellung – auf das ca. 4-fache. Die Leistungen wurden geändert u. a. waren
zwei Domains pro Paket erlaubt, ohne dass Strato nunmehr mehrere Domain-Pakete zusammen führte. Aufgrund einer Preiserhöhung erklärte
der Kunde im April 2008 dann die Kündigung und wechselte rasch zu einem anderen Anbieter. Die Lastschrift wurde zurückgegeben.
In den Verfahren verlangt nun Strato das Entgelt für das Web-Hosting für das Folgejahr, in dem die Hosting-Leistung nicht bzw. nur
teilweise erbracht worden sind. Die Klage wurde Anfang 2010 eingereicht. (Die Preiserhöhungen im Jahr 2010 wurden von Strato mit
E-Mail angekündigt … insoweit liegen diese Fälle inhaltlich anders als diese Altfälle aus 2008.)
Rechtliche Bewertung
Strato hat einseitig die Gegenleistung aus dem bestehenden einseitig geändert. Dies ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt, insb. ein Hinweis
auf eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit des Vertrags. Diese war nicht vorgetragen worden. Überhaupt war in der Klageschrift
weder die Kündigung, noch die Preiserhöhungen erwähnt worden. M. E. eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Klägerpartei gemäß
§ 138 Abs. 1 ZPO (hier Strato).
Strato hat den geänderten Betrag vom Konto des Beklagten abgerufen, d. h. ohne dass eine entsprechende Einwilligung zum Abruf des
Betrags in der genannten Höhe vorlag. Dies stellt eine Vermögensgefährdung dar, da di…
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