Strategieentgelte als Anschaffungskosten der Kapitalanlage

Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den – einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren – Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach – wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen – auf diesen Erwerb bezogen ist.

Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Köln auf, das dieses Strategieentgelt den – sofort abzugsfähigen – Werbungskosten zugeordnet hatte.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht hat das Finanzgericht Köln das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Es betrifft vielmehr –einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren– Aufwand i.S. des auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 HGB für die Anschaffung von Kapitalanlagen.

Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.

Danach setzt die Zurechnung von Aufwand zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen grundsätzlich voraus, dass er einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. So bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den Merkmalen der jeweiligen Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind.

Denn Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG ist nicht die –einheitlich zu beurteilende– Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der –jeweils gesondert zu beurteilenden– Anlagengegenstände.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht verneint allerdings das Finanzgericht Köln, dass das gezahlte Strategieentgelt den Kapitalanlagen zugerechnet werden kann, die die GmbH für den Kläger auf der Grundlage der mit dem Entgelt vergüteten Strategiewahl des Klägers erworben hat: Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB setzt nämlich weder grundsätzlich voraus, dass es zu dem Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch dass dieser Erwerb bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss.

Insbe…

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Themen: Werbungskosten , Estg , Anwendungsbereich , Anschaffungskosten , Kapitalanlage
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 17. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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