Grundst??cksverkauf aus Gesch??ftsaufgabe?
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Ist Gegenstand der ??bertragung ein zu bebauendes Grundst??ck, das der Ver??u??erer unter der Bedingung der Fertigstellung des …
Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Gebrauchsvorteile der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen angemessen zu gewichten, kann eine Straßenausbaubeitragssatzung unterschiedliche Nutzungsformen pauschalierend erfassen.
Die Bemessung eines als Golfplatz genutzten Grundstücks mit dem Nutzungsfaktor von 0,5, der für Grundstücke vorgesehen ist, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, ist sachgerecht.
Eine solche Regelung genügt den Anforderungen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an eine solche Maßstabsregelung zu stellen sind. Im Ausbaubeitragsrecht sind an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands grundsätzlich nur Grundstücke zu beteiligen, wenn und soweit deren Eigentümern im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage aktuelle, d.h. eine Beitragserhebung rechtfertigende (wirtschaftliche Sonder-) Vorteile geboten werden. Die Annahme eines “besonderen wirtschaftlichen Vorteils” kann nicht losgelöst von der auf dem Grundstück ausgeübten zulässigen bzw. zugelassenen Nutzung gesehen werden. Für die Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit und der auf ihr beruhenden Vorteile ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird. Das bedeutet, dass auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage abzuheben ist. Je größer die wahrscheinliche Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ist, desto wertvoller ist die Möglichkeit zu deren Inanspruchnahme und desto höher sind die durch sie gebotenen (wirtschaftlichen Sonder-) Vorteile. Die Höhe des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit. Deshalb ist für die Gestaltung eines Verteilungsmaßstabes an ein Merkmal anzuknüpfen, von dem angenommen werden darf, es sei von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Als ein solches Merkmal bietet sich zunächst die zulässige Grundstücksnutzung an.
Diesen Maßgaben genügt die angeführte Regelung, sie trägt in hinreichender Weise den unterschiedlichen Nutzungen auch im Außenbereich Rechnung.
Die Regelung ermöglicht auch für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung. Diese ist nicht erst dann anzunehmen, wenn in jedem Einzelfall eine gerechte Lösung erzielt wird, sondern bereits dann, wenn die im jeweiligen Abrechnungsgebiet vorhandenen typischen Fälle einer gleichartigen Behandlung zugeführt werden. Der so umschriebene Grundsatz der Typengerechtigkeit ist verletzt, wenn sich ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte Differenzierung bzw. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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