Straßburg schont Paparazzi-Journalismus

Die heutigen Urteile Springer und Caroline II aus Straßburg zur richtigen Balance zwischen dem Recht der Presse, über das Privatleben von Promis zu berichten, und dem Recht von Promis, ein solches überhaupt zu haben, sind ein höchst verzwickter Fall: Sie beziehen ihre Relevanz vor allem aus der Tatsache, dass der EGMR zur übergroßen Empörung mancher, selbstverständlich von den Partikularinteressen ihrer Zunft vollkommen unbeeinflusster deutscher Verfassungsjournalisten die hierzulande üblichen Balancekriterien als unzureichend verworfen hatte, im berüchtigten Caroline-I-Urteil von 2004 nämlich.

Dort hatte der EGMR gefordert, dass es bei dieser Balance vor allem darauf ankomme, ob und welchen Beitrag die jeweilige Berichterstattung zu einer “Debatte von allgemeinem Interesse” beitragen. Das riecht nach der zweifelhaften Unterscheidung zwischen guter und böser Presse, zwischen Erbauungsliteratur und Schund. Das riecht nach als “Qualitätskriterien” verkleideter Zensur.

Die Empörung ist seither ein bisschen abgeklungen, weil sich herausgestellt hat, dass die Folgen sich tatsächlich weitgehend auf die wenig Mitleid verdienende Celebrity-Gossip-Sparte beschränken und das deutsche Presserecht dadurch nicht aus den Fugen geraten ist. Insbesondere die Politikberichterstattung fürchtet sich, wie im Fall Wulff zu sehen, offenbar kein bisschen vor justiziellen Repressalien, und da sind wir alle sehr froh darüber.

Nur Caroline und ihr Ernst-August sind nicht zufrieden, weil die Paparazzi immer noch da sind. Die Große Kammer des EGMR sieht aber keinen Anlass, dem Ehepaar zu Hilfe zu eilen. Die Entscheidung vermeidet dabei jedes Maßstäbe setzende Wort und beschränkt sich auf sehr kursorische Ausführungen, dass die deutschen Gerichte nichts Offenkundiges verkehrt gemacht haben beim Einstellen der besagten Balance und daher an ihren Urteilen in Sachen Caroline nichts auszusetzen sei.

Immerhin so viel kann man sagen: Wenn Fürst Rainier krank ist, darf man seine Tochter auch im Sessellift fotografieren, um damit den Beweis zu erbringen, dass sie nicht am Krankenbett weilt. Das ist dem EGMR Debattenbeitrag genug. …

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Themen: Courts , Echr , Constitutional Policy
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://verfassungsblog.de.

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