Strafzumessung/Verfahrensverzögerung

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1964/05 v. 05.12.2005 Die Zeit zwischen erstinstanzlichen Urteil und einer Revisionsentscheidung ist eine zurechenbare Verfahrensverzögerung, wenn das Urteil auf Grund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichtes aufgehoben wird. Grundsätzlich ist zwar die Zeit zwischen erstem Urteil und rechtskräftiger Entscheidung keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, weil sie lediglich Auswirkung eines rechtstaatlichen Verfahren sind. Führt das Revisionsurteil aber wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung, ist dies der Justiz anzulasten, so auch Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 2897, sowie die Entscheidung 2 BvR 1471/03 vom 21.01.2004; EGMR NJW 2002, 2856. Bei einem solchen Fehler kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsverstoß versehentlich, absichtlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte. Maßgebend ist allein, dass er offensichtlich der Justiz zuzurechnen ist. Unerträglich ist auch ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten zwischen Eingang …

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Erschienen 26. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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