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Strafzumessung bei Vergewaltigung der langjährigen Freundin

am 11.09.2006 von http://www.strafblog.de

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines jungen Mannes durch das Landgericht Münster wegen sexueller Nötigung im besonders schweren Fall (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Angeklagte hatte mit seiner früheren Freundin gegen deren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Das Landgericht sah hierin einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB und hat die Strafe dem erhöhten Strafrahmen der Vorschrift (2 Jahre bis 15 Jahre) entnommen. Für eine Anwendung des Abs. 1 oder erst recht für die Annahme eines minderschweren Falles nach Abs. 5 sah das Gericht keinen Raum.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr sei erheblich strafmildernd zu werten, dass

- der Angeklagte vor der Tat eine langjährige, intime Beziehung mit dem Tatopfer hatte,

- es auch nach der Trennung wiederholt - zuletzt noch eine Woche vor der Tat - zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war,

- das Tatopfer dem Angeklagten kurz vor Mitternacht nur mit einem schwarzen String-Tanga bekleidet die Wohnungstür geöffnet und diesen hereingelassen hatte,

- das Maß der Gewaltanwendung im unteren Bereich lag.

Auch sei das noch junge Alter des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung seien unter Berücksichtigung aller Umstände schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal den aufgezeigten Strafmilderungsgründen keine auch nur entfernt gleichgewichtigen Strafschärfungsgründe gegenüberstünden. Es sei nicht plausibel dargelegt worden, warum keine noch bewährungsfähige Strafe in Betracht komme.

(BGH, Beschluss vom 20.4.200 - 4 StR 96/06 -, StV 2006, 523f.)

Anmerkung: Dem Beschluss des BGH ist aus Verteidigersicht uneingeschränkt zuzustimmen. Ohnehin ist es außerordentlich schwierig, Fälle der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung nach Beendigung einer längeren Partnerschaft sachgerecht zu beurteilen. Das gilt erst recht, wenn die Beendigung der Beziehung etappenweise verläuft und es wiederholt zu einvernehmlichen Rückfällen in sexuelle Geschehnisse kommt. Es ist dann für den Ex-Partner nicht immer leicht zu erkennen, dass der Andere jetzt wirklich nicht mehr will, wobei Frauen den Vorteil haben, fast nie angezeigt zu werden, wenn sie trotzdem versuchen, Sex vom Anderen zu erzwingen (was nach meiner Erfahrung häufiger vorkommt, als Mancher denkt). Nimmt man die emotionale Belastung in Trennungssituationen mit hinzu, kann es leicht zu falschen Situationsbewertungen und zu Überreaktionen kommen. Das gilt erst recht, wenn die Ex, wie im vorliegenden Fall, auch noch fast nackt die Tür öffnet und den Anderen des Nachts in die Wohnung lässt. Das ist zwar kein Freibrief für sexuelle Rechte, überfordert einen jungen Menschen aber schnell. 3 Jahre und 3 Monate für einen nicht einschlägig vorbestraften Täter sind als Rechtsfolge in der Tat nicht nachvollziehbar, zumal anscheinend keine gravierende Gewalt angewendet wurde.

Autor: RA Rainer Pohlen

Kanzlei POHLEN + MEISTER

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