Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als
Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant,
die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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