Strafverteidiger als außergewöhnliche Belastung
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 10. Januar 2012 — Strafverteidigung ist gelegentlich etwas teuer. Wer einmal in einem größerem Verfahren sich eines Strafverteidigers bedienen mu…
Im Gegensatz zu den Kosten eines Zivilprozesses können Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
In einem jetzt vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ist der Kläger wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 € bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, hat der Kläger vor dem Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, vielmehr hat der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.
Die Kosten der Strafverteidigung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht – wie vom Gesetz verlangt – zwangsläufig sind. Zwar entstehen die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten sind sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung …
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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