(Strafverteidiger Berlin) OLG Oldenburg vom 29.11.2010: wer billigend das Vorhandensein kinderpornografischer Abbildungen in Kauf nimmt besitzt i.S. von § 184b StGB (1 SS 166/10)

Da bei Mandanten “zufällig” wieder einmal belastendes Material gefunden wurde, hier eine aktuelle Urteil zum § 184b StGB.

I. In einer Revisionsentscheidung hatte sich das OLG Oldenburg jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, wann Besitz an Kinderpornos vorliegt. Der Angeklagte hatte eingeräumt, auf einigen CDs, die er auf einem Flohmarkt erworben habe, KiPo gefunden zu haben. Die Dateien habe er aber sofort gelöscht habe. Weitere CDs auf dem Kauf seine von ihm jedoch nicht untersucht worden. Nach Ansicht des OLG habe er damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich weitere Dateien auf den CDs befanden.

Das OLG rügte in seiner Entscheidung zudem die nur geringe Bestrafung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da er hierdurch nicht beschwert war und die Staatsanwaltschaft nicht Revision eingelegt hatte, blieb das Urteil insoweit bestehen.

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II. Die Entscheidung

Urteil des OLG Oldenburg vom 29.11.2010

1 SS 166/10

(Strafverteidiger Berlin: § 184b StGB):

Dem Angeklagte war zu Last gelegt worden, sich kinderpornografische Abbildungen in Form von 37 Bild und 5 Videodateien verschafft. Weiterhin soll er 7 Videodateien an einen Dritten weiter gegeben haben.

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache

gegen Herrn X…, geboren am … 1974 in …, wohnhaft …

wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, Verteidiger: Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 29. November 2010, an der teilgenommen haben: …

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 6. April 2010 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe Dem Angeklagten ist als Straftat nach § 184b Abs. 2, 4 StGB zur Last gelegt worden, sich in der Zeit vom Januar 2007 bis zum 16. Juli 2007 kinderpornographische Abbildungen in Form von 37 Bild und 5 Videodateien verschafft und diese bis zu ihrem Auffinden am 16. Juli 2007 als auf seinem Personalcomputer (PC) gespeicherte Dateien in Besitz gehabt zu haben, sowie 7 solche Videodateien an einen Dritten weitergegeben zu haben.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cloppenburg dahin eingelassen, er habe etwa 50 CDDatenträger ohne zu wissen, was darauf gespeichert war, auf einem Flohmarkt erworben. Als er einige dieser CDs auf seinen PC überspielt habe, habe er deren Inhalt nicht vollständig geprüft, aber doch festgestellt, dass sich auf ihnen auch einzelne Dateien mit

kinderpornographischem Inhalt befanden. Soweit er solche bemerkt habe, habe er diese Dateien sogleich gelöscht und die CDs, auf denen sie gespeichert waren, ver…

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Themen: Strafverteidiger , Stgb , Ermittlungsverfahren , Kinderpornografie , Olg Oldenburg , Strafverteidiger Berlin , Cloppenburg , Kipo , Hausdurchsuchung , § 184b Stgb , Sexuelle Selbstbestimmung , Verteidiger Berlin , Anwalt Strafrecht Berlin , Kinderpornografische Schriften
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. Januar 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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