Der deutsche RAF-Terrorist und das niederländische Strafurteil
Rechtslupe | 6. Mai 2011 — Das Landgericht Hamburg hat die Vollstreckung einer in den Niederlanden 1977 gegen den früheren RAF-Angehörigen Knut Detlef Fol…
Die Große Strafkammer 5 des Landgerichts Hamburg hat am 08.03.2011 die Vollstreckung einer in den Niederlanden 1977 gegen den früheren RAF-Angehörigen Knut Detlef Folkerts verhängten zwanzigjährigen Freiheitsstrafe für unzulässig erklärt. Es verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, gegen den Verurteilten, der bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt hat, heute eine weitere zwanzigjährige Freiheitsstrafe zu vollstrecken.
Folkerts wurde von einem Utrechter Gericht am 20.12.1977 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass Folkerts am 22.09.1977 in Utrecht auf zwei Polizisten geschossen hatte, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Der eine Polizeibeamte starb, der andere erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
Der Verurteilte befand sich in niederländischer Strafhaft, bis er am 17.10.1978 nach Deutschland überstellt wurde. Am 31.07.1980 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Stuttgart wegen dreifachen Mordes, versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die in den Niederlanden bereits abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens unterblieb eine Rücküberstellung des Verurteilten an die Niederlande. Stattdessen wurde die vorübergehende Auslieferung nach Deutschland in eine endgültige umgewandelt.
Im November 1995 wurde der Verurteilte vorzeitig aus der Haft entlassen und im November 2000 der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest erlassen. Im Juli 2005 wandten sich die Niederlande mit einem Ersuchen an das deutsche Bundesministerium der Justiz, wonach die 1977 in Utrecht verhängte Freiheitsstrafe nun in Deutschland vollstreckt werden sollte. Die hiergegen gerichtete Klage des Beklagten wurde im Juni 2010 vom Obersten Gerichtshof der Niederlande abgewiesen.
Die Große Strafkammer 5 hatte nun als Strafvollstreckungskammer über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, die Strafvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig zu erklären. Hierbei kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass zwar die nach dem EG-Vollstreckungsübereinkommen erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Vollstreckungshilfe vorlägen. Die Vollstreckungshilfe sei jedoch unzulässig, weil die Umsetzung des niederländischen Urteils mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zentralem Grundsatz der deutschen Rechtsordnung nicht im Einklang stehe. Es sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar, für die Taten des Verurteilten zwei unabhängige Freiheitsstrafen zu vollstrecken, da dies insgesamt zu einer unerträglich langen Strafe führe.
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