(Strafverteidiger Berlin) Landgericht Berlin: Entscheidungen über drei so genannte „Altfälle“ der Sicherungsverwahrung nach Ablauf
der früher gesetzlich festgelegten zehnjährigen Höchstfrist (PM)
Pressemitteilung Nr. 3/2011 vom 13.01.2011
Die Präsidentin des Kammergerichts - Pressestelle der Berliner Strafgerichte -
Die 90. Strafkammer des Landgerichts Berlin (Strafvollstreckungskammer) hat in drei Verfahren über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung entschieden, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung eine gesetzlich bestimmte Höchstfrist von zehn Jahren
bestand.
In zwei der Verfahren ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Ablauf des 1. Februar 2011 bzw.
des 7. März 2011 für erledigt erklärt und Führungsaufsicht mit einer Vielzahl von Weisungen angeordnet worden. Die beiden
Untergebrachten im Alter von heute 58 und 66 Jahren waren vom in den Jahren 1982 und 1986 wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen von 14
Jahren bzw. von sieben Jahren verurteilt worden. Ferner wurde bei beiden ihre anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet.
Im dritten Fall ist die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Ablauf des 7. März 2011 zur Bewährung ausgesetzt
worden. Darüber hinaus wurde ebenfalls Führungsaufsicht mit einer Vielzahl von Weisungen angeordnet. Der heute 50 Jahre alte
Untergebrachte war vom Landgericht Berlin wegen Sexualstraftaten im Jahr 1991 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
worden. Ferner wurde seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hintergrund dieser ist das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009. Der EGMR hatte dort gerügt, dass die Anwendung
einer gesetzlichen Vorschrift, mit der die Höchstfrist der Sicherungsverwah-rung von zehn Jahren abgeschafft wurde, auf Altfälle
gegen die Menschenrechtskonvention verstoße.
Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer folgt hieraus zwar nicht, dass solche Untergebrachten sofort auf freien Fuß zu setzen
sind, bei denen die bei Tatbegehung geltende Zehnjahresfrist für erstmals verhängte Sicherungsverwahrung bereits abgelaufen ist.
Jedoch könne nur bei höchstgefährlichen Verurteilten nach Ablauf der zehn Jahre eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung
gerechtfertigt sein. Im Falle geminderter Gefährlichkeit erfolge die Erledigung der Maßnahme und in Fällen einer hinreichenden
Herabsetzung der Gefährlichkeit die bewährungsweise Entlassung.
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