(Strafverteidiger Berlin) BVerfG vom 24.2.2011: kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Entnahme
von Blutproben (PM)
Nach Ansicht des BVerfG ist beruht der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO auf einer Entscheidung des
Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe. Daher stellt die Entnahme einer Blutprobe keinen so
schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, dass von Verfassungs wegen
ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre.
Dies hat zur Folge, dass nur in Ausnahmefällen ein Beweisverbot bestünde.
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BVerfG
Beschluss vom 24. Februar 2011
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
Die Pressemitteilung des BVerG:
Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu
(Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der
Staatsanwaltschaft oder den
ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.
Die Beschwerdeführer in den zwei miteinander verbundenen Verfahren sind wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. DieVerurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten
Blutentnahme und–untersuchung, die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswies. Im ersten
Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht,
einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden
können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die Blutentnahme an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen,
konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war. Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem
Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme
angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen
Amtsgericht.
Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf
effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer
Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe in ihrem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt, d. h. das Ergebnis der
Blutuntersuchung hätte der Verurteilung nicht als Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung ang…
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