Fall Schreiber muß neu verhandelt werden
Strafrecht Itzehoe | 6. September 2011 — Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle ____________________________________________________________________________________…
Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das Landgericht Augsburg den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in der Anklage Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurden, wurde das Verfahren eingestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von mehr als 14 Millionen DM. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs wurde das Verfahren eingestellt, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nachdem die Tat am 28. April 1992 mit der letzten Zahlung des Bestechungslohns beendet gewesen sei.
Der Angeklagte stützt seine Revision gegen die Verurteilung auf Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil, soweit das Verfahren wegen Bestechung eingestellt wurde.
Mit Urteil vom 6. September 2011 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil auf die Revision sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Ein Teil der Feststellungen hat Bestand.
Die Revision des Angeklagten war mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag zur steuerrechtlichen “Ansässigkeit” des Angeklagten im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada zu Unrecht abgelehnt. Diese entscheidet, inwieweit die verschwiegenen Provisionseinkünfte des Angeklagten der deutschen Einkommensteuer unterfallen.
Die Re…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. September 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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